Buchhaltungssoftware
E-Rechnung, DATEV-Anbindung und was die Programme wirklich kosten
Ihr Steuerberater fragt nach einem DATEV-Export, ein Geschäftskunde schickt plötzlich eine XML-Datei statt einer PDF-Rechnung, und zum Jahreswechsel läuft die erste Übergangsfrist der E-Rechnungspflicht ab. Genau daran entscheidet sich derzeit, welche Buchhaltungssoftware zu Ihnen passt, und nicht an der Zahl der Funktionen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die erste Frage lautet nicht „welches Programm“, sondern welche Gewinnermittlung Sie machen. Für eine EÜR genügt ein einfaches Tool, für eine Bilanz brauchen Sie doppelte Buchführung.
- Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen schon heute. Beim Ausstellen greifen gestaffelte Übergangsfristen, die erste endet am 31. Dezember 2026.
- Kleinunternehmer sind nach § 34a UStDV dauerhaft vom Ausstellen befreit, und zwar auch über 2028 hinaus. Empfangen und revisionssicher aufbewahren müssen aber auch sie.
- Fragen Sie vor der Entscheidung in Ihrer Steuerkanzlei nach, welches Format sie erwartet. Ein sauberer Export spart oft mehr Honorar, als die Software im Jahr kostet.
- Die Softwarekosten sind vollständig als Betriebsausgabe abziehbar, bei Vorsteuerabzugsberechtigung zusätzlich die enthaltene Umsatzsteuer.
Inhaltsverzeichnis
Reicht bei Ihnen eine Tabelle?
Bevor Sie Programme vergleichen, klären Sie, welche Art der Gewinnermittlung für Sie gilt. Davon hängt ab, ob Sie ein schlankes Rechnungstool brauchen oder eine vollwertige Finanzbuchhaltung.
Einnahmenüberschussrechnung
Sie zählen zusammen, was reinkam, ziehen ab, was rausging, und ermitteln so Ihren Gewinn. Es gilt das Zuflussprinzip: Maßgeblich ist der Tag der Zahlung, nicht der Tag der Rechnung.
- Freiberufler, unabhängig vom Umsatz
- Gewerbetreibende unterhalb der Buchführungsgrenzen
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG
Doppelte Buchführung
Jeder Vorgang wird auf zwei Konten erfasst, in Soll und Haben. Am Jahresende steht eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Leistung, nicht der Zahlung.
- GmbH, UG und andere Kapitalgesellschaften
- Im Handelsregister eingetragene Kaufleute
- Gewerbebetriebe oberhalb der Grenzen des § 141 AO
Wann eine Tabellenkalkulation noch genügt
| Ihre Situation | Tabelle reicht | Warum |
|---|---|---|
| Nebenberuflich, unter zehn Rechnungen im Jahr, nur Privatkunden | ja, mit Einschränkung | Wenige Belege lassen sich noch überblicken, E-Rechnung ist bei Privatkunden nicht Pflicht |
| Hauptberuflich, Rechnungen an Geschäftskunden | nein | Für ausgehende E-Rechnungen brauchen Sie ein Programm, das XML erzeugt |
| Umsatzsteuerpflichtig mit monatlicher Voranmeldung | nein | Die Übermittlung an ELSTER von Hand ist fehleranfällig und kostet jeden Monat Zeit |
| Sie bilanzieren | nein | Doppelte Buchführung mit Kontenrahmen ist in einer Tabelle nicht sinnvoll abbildbar |
| Ihre Kanzlei arbeitet mit DATEV | nein | Ohne Exportformat entsteht Nacherfassungsaufwand, den Sie über das Honorar bezahlen |
Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Auch wer selbst keine E-Rechnung ausstellen muss, muss sie empfangen und aufbewahren können. Eine XML-Datei im E-Mail-Anhang ist kein Beleg, den man ausdruckt und abheftet. Sie muss im Original archiviert werden.
Die E-Rechnungspflicht und ihre Fristen
Der eigentliche Grund, warum gerade so viele Selbstständige nach Buchhaltungssoftware suchen. Die Regeln gelten gestaffelt, und der nächste Stichtag steht kurz bevor.
Der Zeitplan im Überblick
Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen von Geschäftskunden empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür technisch, die revisionssichere Aufbewahrung des strukturierten Originals aber nicht.
Beim Ausstellen dürfen Sie weiterhin Papier oder PDF verwenden, sofern der Empfänger zustimmt. Diese Frist läuft in wenigen Monaten aus und betrifft die meisten Betriebe.
Wer 2026 mehr als 800.000 € Gesamtumsatz erzielt hat, muss ab diesem Tag E-Rechnungen ausstellen. Wer darunter bleibt, darf bis Ende 2027 weiter Papier oder PDF verwenden, sofern der Empfänger zustimmt. Ebenfalls bis Ende 2027 sind EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers zulässig.
Danach ist die E-Rechnung im inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ohne Übergangsregelung verpflichtend.
Rechtsgrundlagen: § 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes, die Übergangsregelungen und die 800.000-Euro-Schwelle in § 27 Absatz 38 UStG sowie die Befreiung der Kleinunternehmer in § 34a UStDV. Der Gesamtumsatz bemisst sich nach § 19 Absatz 3 UStG. Stand: 9. September 2026.
XRechnung
Eine reine Datendatei ohne Layout. Für Menschen kaum lesbar, für Maschinen ideal. Im Verkehr mit öffentlichen Auftraggebern ist sie der etablierte Standard.
ZUGFeRD
Eine PDF-Datei mit eingebetteten XML-Daten. Sie sieht aus wie eine gewohnte Rechnung, enthält aber zusätzlich den maschinenlesbaren Teil. Ab Version 2.0.1 erfüllt sie die Anforderungen, mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL.
PDF ohne XML
Ein normal erzeugtes PDF gilt rechtlich als sonstige Rechnung, auch wenn es digital verschickt wird. Dasselbe gilt für eingescannte Papierrechnungen und Bilddateien.
Wo die Pflicht nicht greift
- Kleinunternehmer sind nach § 34a UStDV dauerhaft vom Ausstellen befreit
- Rechnungen an Privatpersonen sind nicht betroffen
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € nach § 33 UStDV
- Fahrausweise nach § 34 UStDV
- Bestimmte steuerfreie Umsätze
Die Ausnahme, die keine ist
Auch wer vom Ausstellen befreit ist, muss E-Rechnungen annehmen können. Ein Kleinunternehmer, der von seinem Lieferanten eine XRechnung bekommt, kann sie nicht zurückweisen.
Die XML-Datei ist dabei das Original. Ein Ausdruck oder eine daraus erzeugte Vorschau reicht für die Aufbewahrung nicht aus. Genau deshalb brauchen auch kleine Betriebe eine Lösung, die das strukturierte Format speichern kann.
Sechs Programme im Vergleich
Alle sechs decken den Alltag einer EÜR ab. Sie unterscheiden sich darin, ob sie auch bilanzieren können, wie eng die Kanzlei angebunden ist und ob Sie den Belegversand automatisieren wollen.
| Programm | Einstiegstarif | Tarif mit EÜR | Bilanz | DATEV-Export | Passt zu |
|---|---|---|---|---|---|
| Lexware Office | 7,90 € | 21,90 € | nur eingeschränkt | ab Tarif L | Freiberufler und kleine Betriebe mit Steuerkanzlei |
| sevDesk | 0 € | 25,90 € | im höchsten Tarif | ja | wachsende Betriebe mit Angebots- und Projektgeschäft |
| Papierkram | 0 € | 9,90 € | nein | je nach Tarif prüfen | Nebenberufliche und Dienstleister mit Projektabrechnung |
| BuchhaltungsButler | ab 34,95 € | enthalten | ja | ja | Betriebe mit hohem Belegaufkommen |
| FastBill | 10,00 € | erst ab 59,00 € | nein | in allen Tarifen | Solo-Selbstständige, deren Kanzlei die EÜR erstellt |
| DATEV Unternehmen online | über die Kanzlei | über die Kanzlei | ja | nativ | enge Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei |
Stand der Erhebung: 9. September 2026. Alle Preise netto pro Monat bei monatlicher Abrechnung, ohne zeitlich befristete Aktionsrabatte. Im Jahresabo liegen mehrere Anbieter rund zehn Prozent darunter. Aktionspreise wechseln teils monatlich, verbindlich ist die aktuelle Preisliste des Anbieters.

Lexware Office
Wer noch nie mit Buchhaltungssoftware gearbeitet hat, kommt hier am schnellsten zurecht. Achten Sie auf den Tarif: EÜR, Umsatzsteuervoranmeldung und DATEV-Export stecken erst im Paket L, die günstigeren Stufen können nur Belege und Rechnungen.
- XRechnung und ZUGFeRD erzeugen und empfangen
- Automatischer Bankabgleich, Belegerkennung per Foto
- Umsatzsteuervoranmeldung direkt an ELSTER
- Für vollwertige Bilanzierung nicht die erste Wahl
sevDesk
Deckt neben der Buchhaltung auch Angebote, Zeiterfassung und Warenwirtschaft ab. Sinnvoll, wenn Sie ohnehin mehrere Werkzeuge nutzen und diese zusammenführen wollen.
- Bilanzierung im höheren Tarif möglich
- Zeiterfassung und Projektabrechnung eingebaut
- Offene Schnittstellen für Shop- und Kassensysteme
- Mehr Funktionen bedeuten mehr Einarbeitung
DATEV Unternehmen online
Kein Programm, das man einfach abonniert, sondern der Zugang zum System Ihrer Steuerkanzlei. Belege landen dort, wo sie ohnehin gebucht werden, ganz ohne Export.
- Kein Schnittstellenbruch zwischen Ihnen und der Kanzlei
- Für Bilanzierer ohne Einschränkung geeignet
- Buchung meist nur über die Kanzlei möglich
- Bedienung sperriger als bei den Cloud-Anbietern
FastBill
Stark bei wiederkehrender Abrechnung. Wer monatlich dieselben Rechnungen an dieselben Kunden schickt, spart hier am meisten Handarbeit.
- Abo- und Wiederholungsrechnungen automatisiert
- Mahnwesen mit festen Eskalationsstufen
- Schlanke Oberfläche ohne Überfrachtung
- EÜR erst im Premium-Paket ab 59 €, keine Bilanzierung
Papierkram
Der günstigste Weg zu einer vollwertigen EÜR in diesem Vergleich. Wer nebenberuflich startet, kommt mit dem kostenlosen Einstiegstarif oft ein ganzes Jahr aus.
- Dauerhaft kostenloser Einstiegstarif
- Projekt- und Zeiterfassung enthalten
- Anbieter mit Sitz und Hosting in Deutschland
- DATEV-Anbindung je nach Tarif prüfen

BuchhaltungsButler
Legt den Schwerpunkt auf die automatische Zuordnung von Belegen zu Kontobewegungen. Der höchste Einstiegspreis im Vergleich, dafür ohne Tarif-Falle: Buchhaltung und Bilanz sind von Anfang an enthalten. Der Nutzen wächst mit der Zahl der Buchungen.
- Automatische Verknüpfung von Beleg und Zahlung
- Doppelte Buchführung und Bilanz möglich
- Vorbereitet auf die Zusammenarbeit mit der Kanzlei
- Für sehr kleine Betriebe überdimensioniert
Der Einstiegspreis sagt fast nichts
Die beworbenen Einstiegstarife enthalten bei mehreren Anbietern keine Einnahmenüberschussrechnung. Bei Lexware Office steckt sie erst im Tarif L, bei sevDesk erst im Tarif „Buchhaltung“, bei FastBill sogar erst im Premium-Paket. Wer nach dem Werbepreis auswählt, landet regelmäßig in einem Tarif, der genau die Funktion nicht kann, wegen der er die Software gekauft hat.
Der Preisunterschied ist erheblich: FastBill startet bei 10 € im Monat, die EÜR gibt es dort aber erst ab 59 €. Papierkram liefert sie ab 9,90 €. Vergleichen Sie deshalb nicht den Einstieg, sondern den Tarif, der Ihre tatsächlich benötigte Funktion enthält.
Wie diese Auswahl zustande kommt
Wir haben Programme aufgenommen, die für den deutschen Markt entwickelt sind, die GoBD-Anforderungen adressieren und die E-Rechnung im Standardumfang beherrschen. Internationale Lösungen ohne deutsche Steuerlogik bleiben außen vor, weil sie in der Praxis Nacharbeit bei der Kanzlei erzeugen. Die Reihenfolge folgt der redaktionellen Einschätzung nach Einsatzzweck, nicht der Höhe einer möglichen Vergütung. Testen Sie vor dem Abschluss die kostenlose Probephase mit echten eigenen Belegen, nicht mit Musterdaten.
Worauf es bei der Auswahl ankommt
Funktionslisten der Anbieter sind lang und helfen wenig. Diese acht Punkte entscheiden im Alltag darüber, ob die Software Arbeit abnimmt oder neue schafft.
E-Rechnung in beide Richtungen
Nicht nur erzeugen, sondern auch empfangen, anzeigen und im Original archivieren. Manche Programme können das eine, aber nicht das andere.
Anbindung Ihrer Bank
Prüfen Sie namentlich, ob Ihr Institut unterstützt wird. Bei Geschäftskonten von Neobanken ist das seltener der Fall als bei klassischen Banken.
Format Ihrer Kanzlei
Fragen Sie nach, ob ein DATEV-Export erwartet wird und in welcher Form. Diese eine Frage kann die Auswahl auf zwei Programme reduzieren.
EÜR oder Bilanz
Wer heute eine EÜR macht, aber eine GmbH plant, sollte prüfen, ob das Programm mitwächst. Ein Wechsel mitten im Jahr ist unangenehm.
Belegerfassung unterwegs
Tankquittung abfotografieren und fertig. Ohne mobile Erfassung sammeln sich Belege im Handschuhfach, und genau daran scheitert die Buchhaltung meistens.
ELSTER-Übermittlung
Umsatzsteuervoranmeldung direkt aus dem Programm heraus. Wer sie monatlich abgeben muss, spart dadurch zwölfmal im Jahr einen Arbeitsschritt.
Datenexport
Kommen Sie im Zweifel mit Ihren Daten wieder heraus? Prüfen Sie das vor dem Abschluss, nicht bei der Kündigung.
Serverstandort
Für GoBD-konforme Archivierung ist der Ort der Speicherung relevant. Anbieter mit Hosting in Deutschland ersparen Ihnen die Prüfung im Einzelfall.
Was die Software wirklich kostet
Der Abopreis ist nur ein Teil der Rechnung. Interessanter ist, was auf der anderen Seite steht: eingesparte Zeit und ein niedrigeres Kanzleihonorar.
Nebenberuflich
Kleinunternehmer, rund 20 Rechnungen im Jahr, wenige Belege, keine Umsatzsteuervoranmeldung.
| Software im Jahr | 0 bis 120 € |
| Zeitaufwand vorher | ca. 15 Std. |
| Zeitaufwand nachher | ca. 6 Std. |
Solo-Selbstständig
EÜR, umsatzsteuerpflichtig, rund 150 Rechnungen und 400 Belege im Jahr, Kanzlei erstellt den Abschluss.
| Software im Jahr | ca. 120 € |
| Ersparnis Kanzlei | 200 bis 600 € |
| Zeitersparnis | ca. 30 Std. |
GmbH mit Team
Bilanzierung, mehrere Nutzer, über 2.000 Belege im Jahr, monatliche Voranmeldung.
| Software im Jahr | 400 bis 900 € |
| Ersparnis Kanzlei | deutlich vierstellig |
| Zeitersparnis | mehrere Wochen |
Wo die Ersparnis tatsächlich entsteht
Nicht beim Tippen, sondern beim Sortieren. Steuerkanzleien rechnen nach Aufwand ab, und ein erheblicher Teil davon entfällt auf das Ordnen unvollständiger Unterlagen.
Wer vorkontierte Buchungen mit zugeordneten Belegen liefert, senkt genau diesen Posten. Fragen Sie in Ihrer Kanzlei, was ein sauber vorbereiteter Mandant im Vergleich zu einem Schuhkarton kostet. Die Antwort ist oft die überzeugendste Rechnung.
Steuerlich absetzbar
Die Kosten für Buchhaltungssoftware sind bei betrieblicher Nutzung in voller Höhe Betriebsausgaben. Bei einem Abo werden sie im Jahr der Zahlung abgezogen, ohne Abschreibung über mehrere Jahre.
Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, holt sich zusätzlich die enthaltene Umsatzsteuer zurück. Bei 15 € brutto im Monat sinkt die tatsächliche Belastung damit spürbar unter den ausgewiesenen Preis.
DATEV und die Steuerkanzlei
Die meistgestellte Frage vor dem Kauf. Und die eine, die Sie in fünf Minuten klären können, indem Sie in Ihrer Kanzlei anrufen.
Der überwiegende Teil der deutschen Steuerkanzleien arbeitet mit DATEV. Ihre Software muss deshalb Daten in einem Format liefern, das die Kanzlei einlesen kann. Ohne das entsteht Nacherfassung, und die bezahlen Sie über das Honorar.
Ihre Software erzeugt eine DATEV-Datei, die Sie der Kanzlei schicken. Der gängigste Weg, funktioniert bei allen hier verglichenen Cloud-Anbietern.
Die Kanzlei bekommt einen eigenen Zugang zu Ihrem Programm und arbeitet direkt darin. Spart den Versand, setzt aber Vertrauen und klare Rollen voraus.
Sie arbeiten direkt in der DATEV-Umgebung der Kanzlei. Kein Export nötig, dafür sind Sie an deren Systemwahl gebunden.
Was Sie in der Kanzlei fragen sollten
- Welches Exportformat lesen Sie ein, und mit welchen Programmen haben Sie gute Erfahrungen?
- Arbeiten wir mit SKR03 oder SKR04? Der Kontenrahmen muss im Programm eingestellt werden.
- Soll ich selbst vorkontieren, oder übernehmen Sie das?
- Sinkt mein Honorar, wenn ich vorbereitete Daten liefere, und in welcher Größenordnung?
- Wer übermittelt die Umsatzsteuervoranmeldung, Sie oder ich?
Der Kontenrahmen ist keine Nebensache. SKR03 ordnet nach dem Geschäftsablauf, SKR04 nach dem Bilanzaufbau. Beide sind verbreitet, und ein nachträglicher Wechsel mitten im Wirtschaftsjahr ist mühsam. Klären Sie das vor der ersten Buchung, nicht danach.
GoBD, Archivierung und Verfahrensdokumentation
Ein Kürzel, das in jeder Anbieterwerbung steht und das die wenigsten erklären. Dabei entscheidet es darüber, ob Ihre Buchführung einer Prüfung standhält.
Was dahintersteckt
Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums. Sie beschreiben, wie digitale Buchführung aussehen muss, damit das Finanzamt sie anerkennt. Vier Anforderungen stehen im Mittelpunkt:
- Unveränderbarkeit: Eine gebuchte Zeile darf nicht spurlos verschwinden, Korrekturen bleiben nachvollziehbar
- Vollständigkeit: Jeder Geschäftsvorfall wird erfasst, keine Lücken
- Nachvollziehbarkeit: Ein Dritter muss den Weg vom Beleg zur Buchung nachgehen können
- Zeitgerechtheit: Vorgänge werden zeitnah erfasst, nicht gesammelt am Jahresende
Der Punkt, den Software nicht abnimmt
„GoBD-konform“ auf der Anbieterseite heißt: Das Programm kann konform arbeiten. Ob Ihre Buchführung es tatsächlich ist, hängt an Ihren Abläufen.
Dazu gehört die Verfahrensdokumentation: eine schriftliche Beschreibung, wie Belege bei Ihnen entstehen, erfasst, verbucht und archiviert werden. Sie ist keine Kür, sondern wird bei einer Betriebsprüfung verlangt.
Viele Anbieter stellen dafür Mustervorlagen bereit. Fragen Sie danach, bevor Sie sich das Dokument selbst ausdenken.
Was wie lange aufbewahrt werden muss
| Unterlage | Frist | Besonderheit |
|---|---|---|
| Buchungsbelege, Rechnungen | 8 Jahre | Verkürzt von zehn auf acht Jahre, gilt für Belege, deren Frist noch lief |
| Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Inventare | 10 Jahre | Unverändert |
| Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe | 6 Jahre | Unverändert |
| Strukturierter Teil einer E-Rechnung | wie der Beleg | Das XML ist das Original, ein Ausdruck genügt nicht |
Die Fristen beginnen mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Praktisch heißt das: Ein Beleg aus dem Januar muss erst am Ende des achten Folgejahres nicht mehr vorgehalten werden. Wer eine Cloud-Lösung nutzt, sollte deshalb vertraglich prüfen, was mit den Daten nach einer Kündigung passiert.
Rechtsstand: 9. September 2026. Grundlagen: § 147 AO, § 257 HGB sowie das GoBD-Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Dieser Abschnitt ersetzt keine steuerliche Beratung.
Wechseln und kündigen
Ein Programmwechsel ist machbar, aber der Zeitpunkt entscheidet über den Aufwand. Sechs Schritte, die sich bewährt haben.
Zum Jahreswechsel planen
Der einzige wirklich saubere Termin. Das alte Wirtschaftsjahr bleibt im alten System vollständig, das neue beginnt im neuen. Ein Wechsel im Juni bedeutet zwei Datenbestände für dasselbe Jahr.
Kündigungsfrist prüfen
Jahresverträge verlängern sich oft automatisch. Notieren Sie sich den letzten Kündigungstermin im Kalender, sobald Sie abgeschlossen haben, nicht erst wenn Sie wechseln wollen.
Vollständig exportieren
Buchungen, Belege, Stammdaten und Rechnungsvorlagen. Prüfen Sie stichprobenartig, ob die exportierten Belege tatsächlich lesbar sind, bevor der Zugang erlischt.
Kanzlei einbinden
Ein Wechsel ohne Absprache erzeugt bei der Kanzlei doppelte Arbeit. Kündigen Sie den Wechsel frühzeitig an und klären Sie, welches Format künftig kommt.
Parallel laufen lassen
Behalten Sie den Zugang zum alten System einige Monate, auch wenn er kostet. Erst wenn Sie sicher sind, dass alles übernommen wurde, kündigen Sie endgültig.
Archiv sichern
Die Aufbewahrungsfristen laufen weiter, auch wenn der Vertrag endet. Laden Sie alle archivierten Belege herunter und legen Sie sie an einem Ort ab, auf den Sie in acht Jahren noch zugreifen.
Der Fehler, der teuer wird
Wer kündigt und die Daten erst danach herunterladen will, steht mitunter vor einem gesperrten Zugang. Manche Anbieter schalten den Export mit Vertragsende ab, andere gewähren eine Nachfrist. Da Sie Belege bis zu acht Jahre vorhalten müssen, ist das kein theoretisches Risiko. Exportieren Sie vor der Kündigung, nicht danach.
Häufige Fragen zu Buchhaltungssoftware
Antworten auf die Fragen, die vor der Entscheidung am häufigsten auftauchen
Welche Buchhaltungssoftware eignet sich für Kleinunternehmer?
Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG genügt eine schlanke EÜR-Lösung. Sie führen keine Umsatzsteuer ab und sind vom Ausstellen einer E-Rechnung befreit, brauchen also weder Voranmeldung noch XML-Erzeugung.
Entscheidend ist trotzdem, dass das Programm eingehende E-Rechnungen empfangen und archivieren kann. Ein kostenloser Einstiegstarif reicht bei wenigen Belegen oft aus. Zur Abgrenzung der Begriffe hilft der Ratgeber kostenloses Geschäftskonto für Kleinunternehmer.
Gibt es kostenlose Buchhaltungssoftware?
Ja, einzelne Anbieter führen dauerhaft kostenlose Einstiegstarife. Diese sind meist in der Zahl der Belege, der Kunden oder der Funktionen begrenzt und richten sich an nebenberuflich Selbstständige.
Prüfen Sie vor dem Start drei Punkte: Ist die Zahl der Belege für Ihr Volumen ausreichend? Können Sie Ihre Daten exportieren? Und lässt sich der Tarif später erweitern, ohne dass ein Systemwechsel nötig wird?
Was bedeutet GoBD-konform?
Die GoBD beschreiben, wie digitale Buchführung beschaffen sein muss, damit das Finanzamt sie anerkennt. Kern sind vier Anforderungen: Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Zeitgerechtheit.
Wichtig ist die Unterscheidung: Ein Programm kann GoBD-konformes Arbeiten ermöglichen, konform ist am Ende aber Ihre Buchführung. Dazu gehört auch eine Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie Belege bei Ihnen erfasst und archiviert werden.
Brauche ich trotz Software noch einen Steuerberater?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Bei einer einfachen EÜR ohne Besonderheiten kommen viele Selbstständige allein zurecht, insbesondere als Kleinunternehmer.
Sobald Sie bilanzieren, Mitarbeitende beschäftigen, im Ausland Umsätze erzielen oder eine Betriebsprüfung ansteht, ändert sich das Bild. Die Software ersetzt dann nicht die Beratung, sondern senkt deren Kosten, weil die Kanzlei sortierte Daten statt eines Belegstapels bekommt.
Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?
Beide erfüllen die europäische Norm für elektronische Rechnungen, unterscheiden sich aber im Aufbau. Die XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Layout, für Menschen kaum lesbar. ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ist ein Hybridformat: eine PDF-Datei mit eingebetteten XML-Daten.
Für den Empfänger ist ZUGFeRD angenehmer, weil die Rechnung wie gewohnt aussieht. Achten Sie aber auf das Profil: MINIMUM und BASIC-WL genügen den umsatzsteuerlichen Anforderungen nicht. Öffentliche Auftraggeber verlangen häufig die XRechnung, ein gutes Programm beherrscht deshalb beide Formate.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit und dürfen weiterhin sonstige Rechnungen verwenden.
Von der Empfangspflicht sind sie allerdings nicht befreit. Schickt Ihnen ein Lieferant eine XRechnung, müssen Sie diese annehmen und im strukturierten Original aufbewahren. Ein Ausdruck genügt dafür nicht.
Wie sicher sind meine Daten in der Cloud?
Professionelle Rechenzentren bieten in der Regel ein höheres Schutzniveau als ein Bürorechner mit externer Festplatte. Verschlüsselte Übertragung, regelmäßige Sicherungen und getrennte Standorte gehören zum Standard.
Prüfen Sie trotzdem drei Punkte: den Serverstandort, den Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung und die Frage, ob Sie Ihre Daten jederzeit vollständig exportieren können.
Sind die Kosten für Buchhaltungssoftware absetzbar?
Ja, bei betrieblicher Nutzung in voller Höhe als Betriebsausgabe. Ein monatliches oder jährliches Abo wird im Jahr der Zahlung abgezogen, eine Verteilung über mehrere Jahre entfällt.
Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, macht zusätzlich die enthaltene Umsatzsteuer geltend. Bei gemischter privater und betrieblicher Nutzung ist nur der betriebliche Anteil abziehbar, was bei Buchhaltungssoftware allerdings selten vorkommt.
Kann ich von meiner alten Software zu einer neuen wechseln?
Ja, am saubersten zum Jahreswechsel. Dann bleibt das abgeschlossene Wirtschaftsjahr vollständig im alten System, und das neue beginnt ohne Bruch.
Exportieren Sie Buchungen, Belege und Stammdaten unbedingt vor der Kündigung, weil manche Anbieter den Zugang mit Vertragsende sperren. Da Aufbewahrungsfristen von bis zu acht Jahren weiterlaufen, brauchen Sie das Archiv auch nach dem Wechsel.
Welche Software passt zu meiner Steuerkanzlei?
Rufen Sie dort an, bevor Sie sich entscheiden. Der überwiegende Teil der deutschen Kanzleien arbeitet mit DATEV, Ihre Software sollte also ein passendes Exportformat liefern.
Klären Sie im selben Gespräch, ob mit SKR03 oder SKR04 gearbeitet wird, wer vorkontiert und wer die Umsatzsteuervoranmeldung übermittelt. Diese vier Antworten grenzen die Auswahl meist auf zwei oder drei Programme ein.
Gibt es Buchhaltungssoftware für den Mac?
Für Cloud-Lösungen stellt sich die Frage nicht: Sie laufen im Browser und damit auf jedem Betriebssystem. Alle in diesem Vergleich genannten Programme sind auf dem Mac nutzbar.
Anders bei klassischer Desktop-Software, die häufig nur für Windows angeboten wird. Wer am Mac arbeitet und keine virtuelle Maschine betreiben möchte, fährt mit einer browserbasierten Lösung deutlich unkomplizierter.
Ein Anruf spart Ihnen den halben Vergleich
Fragen Sie in Ihrer Steuerkanzlei nach Exportformat und Kontenrahmen. Danach bleiben meist nur zwei oder drei Programme übrig, und die testen Sie mit eigenen Belegen statt mit Musterdaten.
✓ Konditionen mit Prüfdatum ✓ Fristen mit Rechtsgrundlage ✓ Testphase vor dem Abschluss nutzen
Redaktionelle Einordnung
Fast jeder Vergleich zu diesem Thema beginnt mit einer Rangliste und einem Testsieger. Dabei entscheidet über die richtige Wahl etwas ganz anderes: die Art Ihrer Gewinnermittlung und das Format, das Ihre Steuerkanzlei erwartet. Wer diese beiden Fragen vorab klärt, hat die Auswahl meist schon halbiert.
Der zweite Punkt, den ich für wichtiger halte als jede Funktionsliste: Testen Sie mit eigenen Belegen. Die Musterdaten der Anbieter sind darauf ausgelegt, gut auszusehen. Ihre eigene handschriftliche Tankquittung, die Rechnung eines ausländischen Softwareanbieters und die Abrechnung Ihrer Krankenkasse sind der ehrlichere Test. Zwei Stunden in der Probephase ersparen ein Jahr Ärger.
Skeptisch bin ich bei Zeitersparnis-Versprechen. Zwanzig gesparte Stunden im Monat sind für einen Solo-Selbstständigen unrealistisch, weil dort schlicht keine zwanzig Stunden Buchhaltung anfallen. Realistisch ist etwas anderes: Die Software verhindert, dass sich Belege monatelang stapeln, und das senkt am Ende das Kanzleihonorar. Fragen Sie dort konkret nach, was ein gut vorbereiteter Mandant im Vergleich zu einem Schuhkarton kostet. Diese Zahl ist belastbarer als jede Werbeaussage.
Ein letzter Punkt, der beim Vergleichen regelmäßig untergeht: Der beworbene Einstiegspreis enthält bei mehreren Anbietern gar keine Einnahmenüberschussrechnung. Bei FastBill liegen zwischen dem Einstiegstarif und dem Paket, das eine EÜR kann, fast fünfzig Euro im Monat. Ich halte das für die wichtigste Zahl auf dieser Seite, und für die am schlechtesten kommunizierte im ganzen Markt.
Transparenz- und Rechtshinweis: Diese Seite enthält Links zu Anbietern, für die Bankdaten.de eine Vergütung erhalten kann. Auf die redaktionelle Bewertung und die Reihenfolge in den Tabellen hat das keinen Einfluss. Der Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Fragen zur Buchführungspflicht, zur Kontierung und zur GoBD-Konformität im Einzelfall gehören in die Steuerkanzlei.
Prüfdatum: 9. September 2026. Anlass der Aktualisierung: vollständige Überarbeitung mit E-Rechnungsfristen, Abgrenzung EÜR und Bilanz sowie Aufnahme von Kontenrahmen und Verfahrensdokumentation.
Quellen: § 14 UStG und § 27 Absatz 38 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes, § 19 Absatz 3 UStG, § 33, § 34 und § 34a UStDV, § 14b UStG, § 141 AO, § 147 AO, § 257 HGB, GoBD-Schreiben und FAQ des Bundesfinanzministeriums, Hinweise der IHK Region Stuttgart zur E-Rechnung sowie Preisangaben der genannten Anbieter, abgerufen am 9. September 2026.
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